Steuerliche Abzugsfähigkeit von Krankheitskosten
Der Bundesfinanzhof befasst sich derzeit mit der Frage, ob Ausgaben, die bei der Behandlung von Krankheiten anfallen, tatsächlich erst einmal um die sog. „zumutbare Belastung“ gekürzt werden dürfen (Quelle:
ING DiBa-Blog „WissensWert“). Die zumutbare Belastung wird derzeit vom Finanzamt von der Gesamtsumme der außergewöhnlichen Belastungen abgezogen. Ausschließlich die dann verbleibende Summe wird steuermindernd berücksichtig. Die Höhe der zumutbaren Belastungen beträgt je nach Zahl der Kinder und Höhe des Einkommens 1% bis 7% .
Entscheidet der Bundesfinanzhof nun zugunsten des Steuerzahlers, so würde sich die steuerliche Abzugsfähigkeit von Krankheitskosten deutlich verändern und es könnten zukünftig alle Ausgaben ab dem ersten Euro geltend gemacht werden. Alle offenen Steuerbescheide wären hiervon betroffen. Wer rechtzeitig Einspruch gegen einen Steuerbescheid einlegt, kann also auch noch nachträglich Kosten geltend machen. Im Hinblick auf die Kosten ist der Nachweis wichtig, dass es sich tatsächlich um Ausgaben handelt, die im Rahmen einer Krankheitsbehandlung erfolgten. Die Kosten müssen unmittelbaren Bezug zur Linderung und/oder Heilung von Krankheitssymptomen haben.
Sie als Patient in meiner Praxis erhalten zu jedem Jahresende eine Sammelrechnung, die alle relevanten Angaben für das Einreichen im Rahmen Ihrer Steuererklärung enthält – ohne jedoch auf die Hintergründe der therapeutischen Maßnahme einzugehen. Es wird lediglich angegeben, dass die Kosten aufgrund der Behandlung einer seelischen Störung mit Krankheitswert entstanden sind. Inwieweit meine Leistung als Heilpraktikerin für Psychotherapie von Ihrer Krankenkasse anerkannt wird, ist in diesem Falle nicht relevant. Also, vergessen Sie nicht, über das Jahr die Belege zu sammeln!
Und noch ein Tipp: Auch die Fahrtkosten zu den Terminen werden anerkannt. In meiner Sammelrechnung werden alle Behandlungstermine im jeweils abgelaufenen Jahr bereits genannt, Sie müssen lediglich die entstandenen Kosten in einer einfachen Tabelle zusammenfassen (anerkannt werden beim Pkw 30 Cent je gefahrenen Kilometer des Hin -und Rückweges).